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Allgemeine Geschäftsbedingungen der NECON GmbH Metallkonstruktionen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NECON GmbH (AGB)

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

zur Verwendung gegenüber privaten und gewerblichen Kunden (im folgenden „Kunde"). Soweit der Kunde ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, d. h. eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, werden etwaige Abweichungen und Besonderheiten im Text durch Fettdruck ausdrücklich kenntlich gemacht. Haupt- oder nebenberuflich tätige Landwirte, die aus ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne dieser Regelungen. Alle Vereinbarungen, Angebote und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Somit gelten sie auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht gesondert vereinbart sind. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 1 Liefervertrag

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen und Abweichungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.
  2. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  3. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  4. Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB zugesandt.
  5. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Insoweit haften wir lediglich für die sachgemäße Verarbeitung. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, wird keine Haftung für die Bestimmung der Werkstoffqualität und für Korrosionsschäden übernommen.
  6. Tritt der Kunde unberechtigt von einem bereits erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 25 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 2 Lieferfrist

  1. Lieferfristen sind nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet und schriftlich bestätigt werden.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Zahlung. Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen des Kunden heraus, beginnt die Lieferfrist nach deren Beseitigung von neuem.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat
  4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
  7. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, wird diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung und Finanzierung entstehenden Kosten mit mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, berechnet. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens / geringerer Kosten vorbehalten.

§ 3 Vergütung

  1. Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk zuzüglich Verpackungskosten sowie ggf. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Bei Sonderanfertigung können wir angemessene Abschlagszahlungen mit folgenden Fälligkeiten verlangen:
    1 /3 der vereinbarten Vergütung wird fällig mit der Auftragserteilung
    1 /3 der vereinbarten Vergütung wird fällig bei Mitteilung der Versandbereitschaft
    1/3 der vereinbarten Vergütung wird fällig bei Lieferung / Abholung. Dienstleistungen (Inbetriebnahmen, Wartungs-, Montagen- und Servicearbeiten) werden grundsätzlich zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Rechnungsbeträge sind - nach Abschluss der jeweiligen Arbeiten - sofort zur Zahlung fällig.
  3. Wechsel werden nicht angenommen.
  4. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, hat er während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns jedoch vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen oder geltend zu machen.
  5. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Er hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig oder entscheidungsreif festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
  6. Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie Umstände, die uns erst nach Vertragsschluss bekannt werden und befürchten lassen, dass der Kunde nicht rechtzeitig bezahlen werde (z. B. Deckungsverweigerung des Warenkreditversicherers), berechtigt den Lieferer, sofortige Sicherheitsleistung - Vorkasse oder Bankbürgschaft - für alle Forderungen aus dem Liefervertrag ohne Rücksicht auf Fälligkeit zu verlangen und bis zur Lieferung der Sicherheit die Arbeiten am Liefergegenstand einzustellen.
  7. Auf Wunsch des Kunden erstellen wir einen Kostenvoranschlag für die durchzuführenden Leistungen. Kostenvoranschläge, die nicht zum Abschluss eines Vertrages führen, sind nach Aufwand zu vergüten.

§ 4 Preisänderungen

  1. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin (auch bei Teillieferungen und erteilten Abschlagsrechnungen) mehr als drei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

§ 5 Vertraulichkeit

  1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
  2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

§ 6 Verpackung und Versand

  1. Verpackungen werden Eigentum des Kunden und von uns als Verpackungskosten gem. § 3 Ziffer 1+2 dieser Vereinbarung berechnet. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
  2. Bei Transportschäden oder Fehlmengen hat der Kunde ohne schuldhaftes Verzögern den Paketdienst/Spediteur/ Frachtführer, zu informieren und uns zu benachrichtigen.
  3. Mit der Übergabe der Ware an den Paketdienst/Spediteur/Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
  4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  5. Frachtfrei gestellte Preise und vereinbarte Transportkosten gelten unter der Voraussetzung ungehinderten Bahn-, Straßen- und Schiffsverkehrs auf den in Betracht kommenden Verkehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden.

§ 7 Gewährleistung

  1. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, nicht bestimmungsgemäßen Aufstellort, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften und Wartungsintervalle entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
  2. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche. Ebenso können wir jede Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unverhältnismäßig, d. h. insbesondere nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
  3. Für Mängel der Ware leisten wir bei gewerblichen Kunden nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, ggf. durch Austausch von Funktionseinheiten. Sollte sich nicht aus der Art der Sache, des Mangels oder sonstigen Umständen etwas anderes ergeben, haben wir nach unserer Wahl mindestens zwei Versuche der Nachbesserung oder Nachlieferung.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  5. Ist der Kunde ein Verbraucher, so hat dieser die Wahl, ob für Mängel der Ware zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten ist.
    Sollte sich nicht aus der Art der Sache, des Mangels oder sonstigen Umständen etwas anderes ergeben, haben wir nach unserer Wahl mindestens zwei Versuche der Nachbesserung oder Nachlieferung. Wir können die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung jedoch dann verweigern, wenn sie unverhältnismäßig, insbesondere nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist
  6. Für gebrauchte Ware übernehmen wir nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem gewerblichen Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
    Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist bei Lieferung gebrauchter Ware 12 Monate ab Ablieferung.
  7. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
    Ist der Kunde ein Verbraucher, so müssen uns offensichtliche Mängel sofort, spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; anderenfalls ist die Geltendmachung des Mängelbeseitigungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristenwahrung genügt hier die rechtzeitige Absendung.
  8. Will der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Will der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Das gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 7. dieser Bestimmung).
  9. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers (des Produktes oder aber einzelner Bestandteile davon) stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben der Ware dar. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  10. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Insbesondere sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ( Kardinalpflichten) gilt diese Haftungsbeschränkung nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  3. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind, vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Kunden auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde dies auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  3. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für uns erwächst. Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeiteten oder umgebildeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung. Für den Fall, dass unser Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung erlischt, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt seine (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Die durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache (im folgenden „neue Sache" genannt) bzw. die uns zustehenden bzw. nach Nr. 2 dieser Ziffer zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderung, wie die Vorbehaltsware selbst gemäß Ziffer 1. Soweit sich aus der nachfolgenden Bestimmung dieser Ziffern nichts Abweichendes ergibt, findet sie auf die neue Sache entsprechende Anwendung.
  4. Der Kunde darf auf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und sicherzustellen, dass die Forderung aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden können.
  5. Die Forderung des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Die Forderung dient in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung der Ware gemäß Ziffer 2 oder den gesetzlichen Vorschriften über die Verbindung und Vermischung der Sache, die in unserem Miteigentum steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Miteigentumsanteils.
  6. Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der mit dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht. Der vorstehende Absatz findet insoweit entsprechende Anwendung.
  7. Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Eine Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung, auch im Rahmen eines echten Factoring Vertrages, ist dem Kunden nicht gestattet.
  8. Wir können die Einziehungsermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Übergang des Geschäftsbetriebes des Kunden an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit oder Auflösung des Unternehmens des Kunden sowie bei einem Verstoß des Kunden gegen seine Vertragspflichten nach Ziffer 3. dieses Abschnittes jederzeit widerrufen. Für diesen Fall ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Fall verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.
  9. Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um mehr als 15%, so sind wir auf Verlangen des Kunden bereit, insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.
  10. Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer sonstigen oder tatsächlichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
  11. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser, Sturm, Blitzschlag und Diebstahl zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt schon an uns ab.
  12. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht dieses Abschnittes vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Für diesen Fall erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Kunden befindliche Vorbehaltsware bzw. - soweit wir alleinige Eigentümer sind - die neue Sache im Sinne von Ziffer 2. dieses Abschnittes - wegnehmen bzw. wegnehmen lassen. Zur Durchführung dieser Maßnahmen, wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Kunde uns oder von uns beauftragte Personen jederzeit Zutritt zu gewähren.
  13. Warenrückgaben sind möglich nur für absolute Neuware ohne Gebrauchsspuren und in unbeschädigter Originalverpackung und unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% des berechneten Warenwerts; ausgenommen von Rückgaben sind Sonderanfertigungen, Fittinge und Kleinteillieferungen.

§ 10 Datenschutzklausel

Wir sind berechtigt, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über den Kunden zu erheben und zu verwenden, soweit sie für die Geschäftsbeziehungen erforderlich sind. Die Daten werden nur mit Zustimmung des Kunden an Dritte weitergegeben, es sei denn, sie unterliegen der gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflicht.

§ 11 Schlussbestimmung

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Gericht, welches für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
  4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  5. Erfüllungsort ist D-79331 Teningen-Nimburg/ Breisgau.

Januar 2013